Zusammenfassung Mit einem koordinierten Sanierungs- und Erweiterungsprojekt wurden im Gebiet Blumenstrasse die überlasteten Abwasserleitungen sowie die alten Wasserleitungen ersetzt und ent-lang der Blumenstrasse ein Trottoir gebaut. Im Anschluss an diese Arbeiten erfolgte der Er-satz des gesamten Strassenkörpers.
Zur Finanzierung des Projektes "Sanierung Blumenstrasse und Birkenstrasse" hat der GGR an seiner Sitzung vom 29. Mai 2013 Folgendes bewilligt:
a) Den Verpflichtungskredit für das Teilprojekt Abwasserentsorgung von Fr. 375'000.00 zu Lasten der Investitionsrechnung Abwasserentsorgung Zollikofen (Konto 710.501.59/ 7201.5032.04)
b) Den Verpflichtungskredit für das Teilprojekt Wasserversorgung von Fr. 184'000.00 zu Lasten der Investitionsrechnung Wasserversorgung Zollikofen (Konto 700.501.71/ 7101.5031.04)
c) Den Verpflichtungskredit für den Strassen- und Trottoirbau von Fr. 545'000.00 zu Lasten der Investitionsrechnung Strasse (Konto 620.501.83/6150.5010.03)
Die bewilligten Verpflichtungskredite basierten auf einem Bauprojekt inklusive Kostenvoranschlag, dessen Genauigkeit mit plus/minus 10 % ausgewiesen wurde.
Mit der Ausnahme eines durchgehenden Trottoirs konnte das Sanierungs- und Erweiterungsprojekt wie geplant umgesetzt werden. Trotz intensiven Verhandlungen konnte sich die Eigentümerschaft der Parzelle 726 am nördlichen Ende der Blumenstrasse zu keinem Landverkauf an die Gemeinde entschliessen. Die Vorstellungen der Eigentümerschaft bezüglich Landentschädigung lagen ein Mehrfaches über dem, was die Gemeinde laut gängiger Praxis in solchen Fällen bezahlt.
Auf eine Enteignung wurde verzichtet, weil die Gemeinde ein Planerlassverfahren mit den Schritten Planung, Mitwirkung, Vorprüfung, öffentliche Auflage, ggf. Einspracheverhandlungen, Gemeindebeschluss (GGR mit fakultativem Referendum) und eine kantonale Genehmigung zu erlassen hätte. Das heisst konkret, es müsste eine Überbauungsordnung für den Strassenraum definiert werden und diese würde als Enteignungstitel im entsprechenden Enteignungsverfahren dienen.
Von einer Enteignung wurde abgesehen, weil alleine diese formellen Erfordernisse im vorliegenden konkreten Fall als unverhältnismässig gewertet wurden.
Beschluss - Die Abrechnung (Teilprojekt Abwasserentsorgung) mit Kosten von Fr. 326'171.15 und einer Unterschreitung von Fr. 48'828.85 wird zur Kenntnis genommen (Konto 710.501.59/ 7201.5032.04).
- Die Abrechnung (Teilprojekt Wasserversorgung) mit Kosten von Fr. 160'656.65 und einer Unterschreitung von Fr. 23'343.35 wird zur Kenntnis genommen (Konto 700.501.71/ 7101.5031.04).
- Die Abrechnung (Teilprojekt Strassenbau und Trottoir) mit Kosten von Fr. 415'412.10 und einer Unterschreitung von Fr. 129'587.90 wird zur Kenntnis genommen (Konto 620.501.83/ 6150.5010.03).