Das seit 2023 geltende kantonale Energiegesetzt macht klare Vorgaben um den Energieverbrauch zu reduzieren, den CO2-Ausstoss zu verringern, die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen, die Auslandabhängigkeit zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken.
Für Gebäudebesitzerinnen und -besitzer sind nachfolgende Informationen wichtig:
Meldepflicht
Für den Ersatz der Heizung besteht eine Meldepflicht. Diese muss die Bauherrschaft über eBau einreichen. Dasselbe gilt für den Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen.
Anforderungen an Neubauten
Der Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf wird abgeschafft. Stattdessen wird neu die gewichtete Gesamtenergieeffizienz des ganzen Gebäudes betrachtet. Damit ist der gesamte Energieverbrauch des Gebäudes zu berücksichtigen.
Die Eigenenergieerzeugung (z.B. PV-Anlagen oder Sonnenkollektoren) darf abgezogen werden, sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.
Der Grenzwert des Heizwärmebedarfs bleibt bestehen.
Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss neu eine Solaranlage installiert werden. Ausserdem gilt neu eine Ausrüstungspflicht von Parkplätzen mit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
Heizen mit Fossilen Energieträgern
Der Einbau einer neuen, mit fossilen Energieträgern (Öl oder Gas) betriebenen Heizung ist bei über 20-jährigen Wohngebäuden sowie Verwaltungsgebäuden, Schulen, Verkaufsgebäuden und Restaurants in Ausnahmefällen zulässig, sofern das Gebäude zusätzliche Anforderungen erfüllt.
Diese Anforderungen können erfüllt werden, wenn im aktuellen Zustand mindestens die GEAK-Gesamtenergieeffizienz D nachgewiesen wird, ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt oder eine der zwölf Standardlösungen fachgerecht umgesetzt wird.
Ab 2030 ist der Einbau fossiler Heizungen nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Elektroboiler und Elektro-Widerstandsheizungen
Bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen spätestens bis 31.12.2043 ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 % erneuerbarem, eigenproduzierten Strom betrieben werden.
Elektro-Widerstandsheizungen müssen bis 2032 ersetzt werden.