Betroffener Abschnitt Stockhornstrasse
Verkehrsanordnung
Der Gemeinderat von Zollikofen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) die folgende Verkehrsanordnung:
- Stockhornstrasse, zwischen Schäfereistrasse und Schweizerhubelstrasse: Markierung von ca. 5 zusätzlichen weissen Parkfeldern.
Rechtsmittel / Einsichtnahme
Gegen diese Verfügung(en) kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan sowie nach der Markierung in Kraft.
Gemeinderat Zollikofen, 4. August 2025