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Datensperre, Gesuch

Mit diesem Formular können Sie, gestützt auf Art. 13 des Datenschutzgesetzes (KDSG), die Bekanntgabe Ihrer Daten an Private sperren. Eine Sperre wirkt nicht gegenüber öffentlichen Organen; diese erhalten die Daten, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Ebenso wenig wirkt eine Datensperre, wenn die anfragende Privatperson nachweisen kann, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte hindert. Beispiel: Wer Schulden hat, kann sich vor seinen Gläubigern nicht hinter einer Datensperre verstecken.

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