Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatparzellen sowie Strassenanstösserinnen und Strassenanstösser bitten wir, folgende Bestimmungen zu beachten:
Bäume, Hecken, Sträucher etc., die zu nahe an Strassen stehen, die in den Strassen- / und Trottoirraum hineinragen, die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder die Übersicht bei Strassenverzweigungen einschränken, gefährden die Verkehrsteilnehmenden.
Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten plötzlich die Strasse betreten. Zudem werden die Strassenunterhalts- / und Reinigungsarbeiten erschwert oder sogar verunmöglicht. Zur Verhinderung von Gefährdungen schreibt das Strassengesetz vor:
- Bäume, Hecken, Sträucher etc. müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen. Über Geh- / und Radwegen ist eine Höhe von 2.50 m freizuhalten.
- Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Signalisationen und Spiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle.
Nötige Rückschneidearbeiten gemäss Lichtraumprofil sind bis Ende Mai 2020 auszuführen, zudem laufend während dem Jahr.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung der Gemeinde Zollikofen.