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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ein Umzug innerhalb der Gemeinde muss ebenfalls gemeldet werden. Dazu müssen Sie mit dem Schriftenempfangsschein (Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung) bei uns vorbeikommen und uns die neue Adresse, die betroffenen Personen sowie das Umzugsdatum bekannt geben. Der Schriftenempfangsschein wird von uns gratis angepasst. Ausländer bringen anstelle des Schriftenempfangscheines ihre Ausländerausweise auf die Gemeinde. Die Adressänderung wird von uns an den Migrationsdienst Bern gemeldet, welcher einen neuen Ausländerausweis ausstellt. So bald dieser auf der Gemeinde eingetroffen ist, erhalten Sie einen Brief und können den Ausweis gegen eine Gebühr auf der Einwohnerkontrolle abholen.
Die Mehrzwecksammelstelle ist am Montag, Mittwoch und Freitag von 13.30 bis 17.00 Uhr und am Samstag von 09.00 - 12.30 Uhr geöffnet.
In der Schweiz gibt es Kantone, welche Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen dürfen. Im Kanton Bern ist dies aus rechtlichen Gründen jedoch nicht erlaubt. Für nähere Informationen: siehe www.sta.be.ch
Siehe Kapitel Verwaltung: Reisepapiere
Siehe Kapitel Verwaltung: Handlungsfähigkeitszeugnis
Siehe Kapitel Verwaltung: Wohnsitzbestätigung
Ein Heimatausweis wird benötigt, wenn jemand einen 2. Wohnsitz in der Schweiz hat welcher länger als 3 Monate pro Jahr dauert. Falls dies bei ihnen zutrifft, müssen Sie dieser Gemeinde als WochenaufenthalterIn anmelden. Die Wohngemeinde stellt einen Heimatausweis auf persönliche Anfrage aus. Die Kosten betragen CHF 14.00 und der Heimatausweis ist 1 Jahr gültig. Diese Verlängerungsgebühr beträgt CHF 8.00.
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie (Energiekollektoren, Photovoltaikanlagen) sind baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden. Sie sind nach den kantonalen Empfehlungen anzuordnen. In Schutzgebieten und an Schutzobjekten sind Energiekollektoren etc. immer baubewilligungspflichtig.
Ausser in Ortsschutzgebieten und an Baudenkmälern bedürfen bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche keiner Baubewilligung (Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren BewD). Eine Baubewilligung ist aber immer erforderlich, wenn in den Räumen hinter den Dachflä-chenfenstern Nutzungsänderungen vorgesehen sind (z.B. Estrich zu Wohnraum.)
Es werden für Anschlüsse Wasser und Abwasser sowie für die Gemeinschaftsantennenanlage einmalige Benützungsgebühren erhoben.
Die Abstände von Bäumen und Sträucher sind im Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB), Art. 79 (Nachbarrecht) geregelt. Für Bäume und Sträucher sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
Bei der Benützung von Wohnräumen, beim Verrichten häuslicher Arbeiten sowie beim Betrieb von Haushaltmaschinen und anderen mechanischen Geräten innerhalb und ausserhalb des Hauses ist auf die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie die Nachbarinnen und Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr sind das Musizieren, das Singen, die Tonwiedergabe, Haushaltslärm und ähnliche Tätigkeiten verboten, wenn die Nachbarschaft gestört wird. Der Betrieb von Rasenmähen, Häckslern und anderen lärmintensiven Gartengeräten ist von Montag bis Freitag, ab 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr verboten. Am Samstag ist der Betrieb vor 08.00 Uhr, von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie nach 18.00 Uhr verboten. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen ist der Betrieb generell verboten.
Vorerst gilt es festzulegen, ob es sich um ein ordentliches Baugesuch handelt, welches in zwei aufeinander folgenden Nummern des Amtsanzeigers bekannt gegeben werden muss, oder um ein Kleines Baugesuch, bei welchem das Vorlegen der schriftlichen Kenntnisnahme der betroffenen Nachbarn genügt. Zuständig für die Erteilung der ordentlichen Baubewilligung ist die Baukommission. Für die Prüfung, die Bekanntmachung/Auflage (30 Tage), das Einholen von Amts- und Fachberichten bis zur Erteilung der Baubewilligung ist mit einer Dauer von 2-3 Monaten zu rechnen. Bei Einsprachen verlängert sich diese Zeit in der Regel um ca. 1 Monat. Zuständig für die Erteilung der Kleinen Baubewilligung ist die Bauverwaltung. Hier ist mit einer Dauer von 3-6 Wochen bis zur Erteilung der Baubewilligung zu rechnen.
Ausser in Ortsschutzgebieten und an Baudenkmälern bedürfen einzelne Parabolantennen bis Durchmesser 60 cm an Fassaden in deren Farbe keiner Baubewilligung.
Das Baugesuch ist bei der Bauverwaltung der Gemeinde Zollikofen einzureichen. Baugesuchsformulare finden Sie im Online Schalter
Ja, auf Gesuch hin, solange das Kind im schulpflichtigen Alter ist.
Die Feuerwehrpflicht dauert vom 22. bis 52. Altersjahr und wird entweder mit aktiver Dienstleistung oder mit Bezahlung der Ersatzabgabe geleistet.
Nein, der früheste Eintritt ist mit 19 möglich. Bis 18 kann in der Jugendfeuerwehr Dienst geleistet werden.
Feuerwehrangehörige leisten diesen Dienst, jedoch gegen Gebühr.
Postkonto 30-1098-4, lautend auf Einwohnergemeinde, Finanzverwaltung, 3052 Zollikofen
Siehe Kapitel Verwaltung: Testament/Letzwillige Verfügungen
Ja, es gibt ein entsprechendes Formular dafür oder der Wunsch kann auch selber formuliert werden.
Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung haben (auf Gesuch hin) nur Einwohner/innen mit einem max. steuerbaren Einkommen von Fr. 20'000.00 und ohne Vermögen.
Nein, es kann aber ein Grabunterhaltsvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen werden.
Reihengräber und Nischen (20 Jahre), reservierte Gräber (40 Jahre)
Siehe Kapitel Verwaltung: Hallen- und Schulraumbenutzung
Siehe Kapitel Verwaltung: Musikschule
Siehe Kapitel Kommunikation: GA Tageskarten
Die Anmeldung erfolgt beim Arbeitsamt der Gemeinde, bei der man mit Heimatschein angemeldet ist oder bei jener Gemeinde, bei der man Offiziell als Wochenaufenthalter gemeldet ist. Das Arbeitsamt leitet die Anmeldung an die RAV Regionale Arbeitsvermittlung weiter.
Siehe Kapitel Politik: Sitzungen
Seit 2001 ist Stefan Funk, FDP, Gemeindepräsident. Er ist der erste GP im Vollamt.
Die Gemeindepolizei ist in den Büros der Kantonspolizei Bern integriert. Die Gemeindepolizeiverwaltung befindet sich bei der Gemeindeverwaltung, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen. Gemeindepolizei Zollikofen Adresse und Öffnungszeiten
Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern: www.pom.be.ch
Der Regierungsrat hat am 31.05.2006 eine Änderung der KTSV (Kantonalen Tierseuchenverordnung) verabschiedet. Diese tritt am 15.08.2006 in Kraft. Die Revision erfolgte wegen Anpassung in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung. In dieser wurde 2004 festgelegt, dass alle Hunde registriert sowie zwingend mit einer Tätowierung oder einem Mikrochip gekennzeichnet sein müssen. Diese Regelung wurde in April 2006 mit dem Massnahmenpaket des Bundes gegen gefährliche Hunde weiter detailliert und verschärft. Demnach müssen bis Ende 2006 alle Hunde mit einem nummerierten Mircrochip gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein. Hunde, die vor Ende 2005 noch tätowiert worden sind, müssen nicht zusätzlich mit einem Chip versehen, jedoch bis Ende 2006 über eine Tierärztin oder einen Tierarzt der Datenbank gemeldet werden. Die Verantwortung für die Kennzeichnung und Registrierung liegt bei den Hundehalterinnen und -haltern. Nähere Information über die Kennzeichnung und Registrierung erhalten sie über:
Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. Siehe Kapitel Verwaltung: Kindergarten und Volksschule
Siehe Kapitel Verwaltung: Kindergarten und Volksschule
Siehe Kapitel Verwaltung: Bildungsangebote / Schulen
Die Antworten finden sich auf den Webseiten der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS): http://www.skos.ch/de/?page=faq/
Krähen: den Kehrichtsack in einen Gartenkorb stellen. Fuchs: den Kehrichtsack in einem grauen Container 140 lt oder 240 lt, beschriften mit "brennbarer Kehricht" bereitstellen. Unter www.schwendimann.ch finden Sie Angebote und Preisliste. Die Firma Schwendimann AG liefert beschriftete Container direkt nach Hause.
Siehe Kapitel Verwaltung: Öffnungszeiten
Die Gemeinde Zollikofen hat kein eigenes Zivilstandsamt. Wir gehören dem Zivilstandskreis Bern-Mittelland an: Zivilstandskreis Bern-Mittelland, Laupenstrasse 18A, 3008 Bern (Tel 031/635 42 00, Fax 031/635 42 01) |
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