Stimmberechtigung Das Stimmrecht in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Stimmregister Alle in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten werden von Amtes wegen in das Stimmregister eingetragen. Das Stimmregister ist verbindlich und massgebend für die Berechtigung zur Stimmabgabe. Stimmberechtigte Personen haben das Recht, ihren Eintrag oder die Berichtigungen ihres Eintrages bis am
Dienstag, 16. Mai 2017, 18.30 Uhr bei der Einwohnerkontrolle zu verlangen.
Stimmmaterial Das Stimmmaterial ist den Stimmberechtigten per Post zugestellt worden. Stimmberechtigte, die keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können bei der Einwohnerkontrolle ein Doppel verlangen. Das Begehren muss persönlich bis spätestens
Freitag, 19. Mai 2017, 16.00 Uhr, unter Vorweisen des Passes oder der Identitätskarte gestellt werden.
Stimmabgabe Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich oder brieflich abgeben. Stimmzettel, die nicht handschriftlich ausgefüllt werden, sind ungültig.
Briefliche Stimmabgabe Über das Vorgehen bei der brieflichen Stimmabgabe orientiert Sie die Anleitung auf dem Antwortcouvert. Wird die Sendung der Post übergeben, muss sie spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen oder Sie legen das Antwortcouvert bis spätestens Sonntag, 21. Mai 2017, 10.00 Uhr, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung.
Urnenöffnungszeiten Sonntag, 21. Mai 2017, 10.00 - 12.00 Uhr
Urnenstandorte - Aula Sekundarstufe I, Schulhausstrasse 30
- Schulhaus Steinibach, Aarestrasse 45
Ermittlung der Resultate Die Resultate werden in der Aula der Sekundarstufe I ermittelt.
Die Liste des nichtständigen Stimmausschusses finden Sie unter
Politik/Abstimmungen und Wahlen.
Rechtsmittel - Beschwerde in Wahlangelegenheiten ist innert 10 Tagen zu erheben (Art. 67a Abs. 1 VRPG).
- In Abstimmungssachen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Abstimmung zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist zehn Tage (Art. 67a Abs. 2 VRPG).
- Die Frist beginnt für Beschlüsse und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, für alle übrigen Beschlüsse, Verfügungen und Wahlen mit ihrer Eröffnung oder Veröffentlichung (Art. 41 VRPG).
- Beschwerden sind an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, zu richten.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Christine Arnold, 031 910 91 69.