Es handelt sich um folgende Punkte der baurechtlichen Grundordnung, welche sich auch nach Bereinigungsgesprächen mit den kantonalen Instanzen als nicht genehmigungsfähig erwiesen haben:
- Einzonung Hubel; die Neueinzonung darf einzig auf dem überbauten Parzellenteil erfolgen und nicht die ganze Parzelle Nr. 256 umfassen (Änderung im Zonenplan)
- Einschränkung von Dachaufbauten bei erhaltens- und schützenswerten Objekten sowie in Ortsbildschutzgebieten (Änderung im Baureglement)
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat der Kanton der Gemeinde mitgeteilt, dass die Einzonung der unüberbauten Flächen der Parzelle Nr. 256 der Schaffung eines neuen Bauplatzes gleichkommt und aufgrund der nicht ausreichenden Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr nicht genehmigungsfähig ist. Insgesamt muss auf die Einzonung von 1'037 m2 verzichtet werden.
Um bei den erhaltens- und schützenswerten Baudenkmälern und in den Ortsbildschutzgebieten eine möglichst ruhige Dachlandschaft erhalten zu können, verlangt der Kanton, dass Dachaufbauten und Dachflächenfenster auf eine Gesamtlänge von einem Drittel der Fassadenlänge des obersten Geschosses beschränkt werden müssen.
Für diese beiden inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Beschluss der Stimmberechtigten zur Ortsplanungsrevision muss eine öffentliche Auflage durchgeführt werden. Diese dauert vom 10. August bis 10. September 2018. Nach der öffentlichen Auflage können diese Änderungen – nach Absprache mit dem kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung – durch den Gemeinderat in eigener Kompetenz beschlossen werden. Durch diese nachträglichen Anpassungen verzögert sich der Genehmigungsbeschluss der kantonalen Behörden zur gesamten Ortsplanungsrevision.