Die Eigentümer/-innen von Privatparzellen sowie Strassenanstösser/-innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise zu beachten:
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen,
- die zu nahe an Strassen stehen,
- in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen,
- Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder
- die Übersicht bei Strassenverzweigungen einschränken,
gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht. Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das Strassengesetz unter anderem vor:
- Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand von Fahrbahnrand haben, Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
- Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Signalisationen und Spiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle.
Wir ersuchen Sie, eventuell nötige Rückschneidearbeiten unverzüglich gemäss Lichtraumprofil auszuführen. Die grafische Darstellung des Lichtraumprofils finden Sie auf unserer Website
www.zollikofen.ch, unter News. Im Verlauf des Jahres müssen Rückschneidearbeiten nötigenfalls wiederholt werden. Die Bauverwaltung der Gemeinde Zollikofen gibt gerne Auskunft.